Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 210/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-29
Aktenzeichen: 3 Kart 210/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0929.3KART210.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
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- Preisnachlässe nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV (sog. Kommunalrabatt) dürfen nur auf das Entgelt für den Netzzugang, d.h. den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis, nicht auch auf weitere, mit dem Netzzugang lediglich in Zusammenhang stehende Rechnungsbestandteile wie Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung gewährt werden. Letztere können jedenfalls deshalb nicht erlösmindernd bei der Bestimmung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV berücksichtigt werden. Insbesondere folgt eine Berücksichtigungsfähigkeit nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.
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- Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts ist der Nettowert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.