Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 49/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-11-18
Aktenzeichen: 3 Kart 49/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1118.3KART49.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
Die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unmittelbar vor Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG auf entsprechenden Antrag hin angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof befristet werden, um jeden Vorgriff auf das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und die Entscheidungs- und Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts wie des Bundesgerichtshofs zu wahren.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.02.2021 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.12.2020 (BK6-20-307) wird mit sofortiger Wirkung, befristet bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, angeordnet.