Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 SA 1/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-11-25
Aktenzeichen: 15 SA 1/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1125.15SA1.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
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In Fällen mit Auslandsberührung setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist.
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Zu den unerlaubten Handlungen i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zählen auch Geschäftsgeheimnisverletzungen.
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Da sich die örtliche Zuständigkeit für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, nach § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten bestimmt, ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen ausgeschlossen.
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§ 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und somit die Zuständigkeitsregelung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG nicht eingreift. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit jedoch nach der Brüssel Ia-Verordnung.
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Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO regelt ebenso wie Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit.
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Soweit eine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO gegeben ist, scheidet ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich aus.
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Dass für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG), schließt eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus.
Tenor
Zum zuständigen Gericht für den Rechtsstreit wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.