Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 215/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-01-03
Aktenzeichen: 2 RBs 215/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0103.2RBS215.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung.
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.