Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 24/25 — Hinweisbeschluss
Entscheidungsdatum: 2025-09-30
Aktenzeichen: 15 U 24/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0930.15U24.25.00
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der Termin am 09.10.2025 wird aufgehoben.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat regt aus Kostengründen (Gebührenermäßigung gem. Nr. 1222 KV GKG) die Rücknahme der Berufung an.
Es besteht Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen
Gründe
| I-15 U 24/25
13 O 185/24
Landgericht
Oberlandesgericht
D **üsseldorf
Beschluss**
In pp.
hat
der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
am
30.09.2025
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. A sowie die Richter
am Oberlandesgericht B. und Dr. C.
einstimmig beschlossen:
Der Termin am 09.10.2025 wird aufgehoben.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist,
die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss
zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der
einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine
Aussicht auf Erfolg.
Der Senat regt aus Kostengründen
(Gebührenermäßigung gem. Nr. 1222 KV GKG) die
Rücknahme der Berufung an.
Es besteht Gelegenheit, binnen
drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe:
Die
zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch
weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung
ist nicht geboten.
Zu
Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die
Klage als unzulässig abgewiesen, da es für die Klage gegen
die in X. geschäftsansässige Beklagte an der
internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt.
Nach
Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO)
sind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die
ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten
dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
Eine
besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht nach den
Vorschriften der vorgenannten Verordnung im Streitfall nicht.
I.
Eine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt, wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus den
Vorschriften der Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Art. 7
Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, auf die sich die Klägerin beruft.
Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO kann eine Person,
die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in
einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder
Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens
bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt
worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Art. 7 Nr. 2
Brüssel-Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen
Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder
eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,
oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand
des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Beruft
sich ein Kläger auf eine dieser Regeln, ist es erforderlich,
dass das angerufene Gericht prüft, ob die Ansprüche des
Klägers – unabhängig von ihrer Einordnung nach
nationalem Recht – im Sinne der Verordnung vertraglicher Art
sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die
einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand haben
(EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 –,
juris, Rn. 30). Für die Zuständigkeit nach Art. 7
Nr. 2 Brüssel-Ia-VO kommt es mithin nicht allein darauf an,
ob die betreffende Klage nach dem nationalen Recht des
Mitgliedstaates deliktsrechtlicher Natur ist. Auch für eine
solche Klage ist der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2
Brüssel-Ia-VO nicht gegeben, wenn sie an einen Vertrag oder
Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1
Buchst. a Brüssel-Ia-VO anknüpft (BGH, EuGH-Vorlage
vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 –, juris, Rn. 12).
Die
Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO
und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO schließen sich
mithin gegenseitig aus (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.07.2025,
Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 76b mit weiteren
Nachweisen). Folglich ist bei einer zivilrechtlichen Klage, mit der –
wie hier – Schadensersatz geltend gemacht wird, zunächst
zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig
von ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht, vertraglicher Natur
sind (a.a.O., Rn. 76b.1).
Eine
Klage hat einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“
im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO
zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger
und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob
das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig
oder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist u.a. der Fall bei einer
Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf
Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar
sind (EuGH a.a.O., Rn. 31). Gleiches gilt für
Sekundäransprüche, etwa aus Schadensersatz (Geimer/Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr, 69. EL 2025, Art. 7 EuGVVO,
Rn. 33). Der Gerichtsstand solcher Ansprüche bestimmt sich
nicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern
danach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu
erfüllen war oder erfüllt wurde (BGH, Urteil vom
16.10.2015 – V ZR 120/14 –, juris, Rn. 7
zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO).
Ansprüche „aus einem Vertrag“ im
gemeinschaftsrechtlichen Sinn sind ferner solche, die aus der
Nichtigkeit eines Vertrags abgeleitet werden (vgl. OLG Celle,
Beschluss vom 23.02.2024 – 3 U 81/23 –, BeckRS 2024,
22353 Rn. 4; Geimer/Schütze a.a.O.); dazu gehören
bereicherungsrechtliche Ansprüche (Geimer/Schütze a.a.O.;
Schlosser in: Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage
2021, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, beck-online, Rn. 4).
Nach
diesen Maßgaben macht die Klägerin Ansprüche geltend,
die vertraglicher Natur sind. Sie hält die
streitgegenständlichen Verträge für nichtig (§ 134
BGB), da die in X. ansässige Beklagte
seinerzeit nicht über eine Genehmigung für
Online-Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag
(GlüStV) 2012 verfügte, eine
Genehmigung aber erforderlich gewesen sei, und macht deshalb
bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche geltend.
Ferner stützt sie die Klageforderung auf einen
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und macht
hierzu geltend, die vorgenannte Bestimmung des GlüStV 2012 habe
drittschützenden Charakter.
Vor
diesem Hintergrund liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, ein vertraglicher Anspruch im Sinne von Art. 7 Nr. 1
Buchst. a Brüssel-Ia-VO vor. Denn schon die Frage, ob das
in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 enthaltene
generelle Verbot von Online-Glücksspielen für die
streitgegenständlichen Verträge gilt,
kann ohne Beachtung der Bestimmungen dieser Verträge nicht
beurteilt werden. Soweit die Klage (auch) auf Deliktsrecht gestützt
ist, ist sie mit den streitgegenständlichen
Glücksspielverträgen „untrennbar verbunden“ (so
BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –,
juris, Rn. 7 zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18
Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-VO).
Der demnach allenfalls in Betracht kommende besondere
Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a
Brüssel-Ia-VO ist im Streitfall nicht begründet.
Erfüllungsort
der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist für die
Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an
dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten
erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b
Brüssel-Ia-VO. Die Vorschrift knüpft an die
vertragscharakteristische Leistung – die Erbringung der
Dienstleistung – an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort
für sämtliche Klagen aus dem Vertrag fest (BGH, Beschluss
vom 28.09.2023 – III ZB 25/21 –, juris, Rn. 24).
Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der
Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2006 – IX ZR
15/05 –, juris, Rn. 14 f. zur gleichlautenden
Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b
Brüssel-I-VO). Es kommt also (abweichend von § 29 ZPO)
nicht auf die konkret streitige Verpflichtung an, sondern es ist ein
einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen
aus dem Vertrag eröffnet (vgl. Gottwald in: Münchener
Kommentar/ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel-Ia-VO,
Rn. 29, beck-online; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung,
36. Auflage 2025, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 11;
a. A. OLG Celle a.a.O., Rn. 4 unter verfehlter Bezugnahme
auf EuGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 5
Nr. 1 Buchstabe b Brüssel-I-VO).
Daran
gemessen steht einer internationalen Zuständigkeit deutscher
Gerichte nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO
im Streitfall entgegen, dass der den besonderen Vertragsgerichtsstand
begründende Erfüllungsort in X. liegt. Vertragliche
Bestimmungen, aus denen sich ein bestimmter Erfüllungsort für
die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ergibt, sind weder
dargetan noch ersichtlich. Charakteristisch für den
streitgegenständlichen Vertrag ist die Bereitstellung eines
Spielkontos auf der Online-Plattform der Beklagten zwecks Teilnahme
an Online-Glücksspielen. Die geschäftliche und technische
Kontrolle darüber übt nach den für den Senat insoweit
bindenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts die Beklagte an ihrem Sitz in X. aus.
Damit ist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, bei der
Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 7 Nr. 1
Buchst. b Brüssel-Ia-VO nach Maßgabe der
unionsrechtlichen Auslegung zumindest deshalb auf den Sitz der
Beklagten abzustellen, weil kein anderer Ort als Ort für die
hauptsächliche Leistungserbringung zu ermitteln ist (vgl. zum
Fall der Bereitstellung einer Internet-Verkaufsplattform BGH,
Beschluss vom 28.03.2023 – III ZB 25/21 –,
juris, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; zu Online-Glücksspielen
eingehend OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.2025 – 7 U
113/23 –, UA S. 16 ff., zitiert nach der betreffenden
Anlage zur Berufungserwiderung vom 10.07.2025).
II.
Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich
auch nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 18
Brüssel-Ia-VO. Die Vorschrift schützt den Verbraucher als
den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen
Vertragspartner nur, soweit er persönlich Kläger oder
Beklagter ist. Einem Kläger, der selbst nicht an dem
betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, kann der
Verbrauchergerichtsstand nicht zugutekommen (EuGH, Urteil vom
25.01.2018 – C-498/16 –, juris, Rn. 44 zu
Art. 15 ff. Brüssel-I-VO). Der
Verbrauchergerichtsstand besteht deshalb nicht für eine
beruflich oder gewerblich tätige Zessionarin, die einen Anspruch
eines Verbrauchers aus abgetretenem Recht geltend macht (vgl. OLG
Celle a.a.O., Rn. 3; OLG Zweibrücken a.a.O., S. 13;
Schlosser a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Stadler/Krüger
in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, Art. 17 VO (EU)
1215/2012, Rn. 1b mit weiteren Nachweisen). Dass der Anspruch
ursprünglich aus einem Verbrauchergeschäft herrührt,
ist insoweit irrelevant (OLG Celle a.a.O.).