Oberlandesgericht Hamm, 1983-09-26, 4 UF 188/83

4 UF 188/83Tribunale superiore26 set 1983

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 188/83 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1983-09-26

Aktenzeichen: 4 UF 188/83

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1983:0926.4UF188.83.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Die angefochtenen Entscheidungen werden abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

„3) Vom Rentenkonto Nr. ###### des Antragsgegners bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C werden Anwart-

schaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 348,10 DM,

bezogen auf den 31. März 1982, auf das Rentenkonto Nr.

der Antragstellerin bei der Landesversicherungs-

anstalt Westfalen in N übertragen.

  1. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Leistungen aus

der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der

Zusatzversorgungskasse der Stadt Z1 – Versicherungsnummer

– wird auf dem Rentenkonto Nr. ###### der

Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in

N eine Anwartschaft auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich

18,19 DM, bezogen auf den 31. März 1982, begründet.

Soweit der Antragsgegner während der Ehezeit bei der Zusatz-

versorgungskasse der Stadt Z1 eine über monatlich

36,38 DM hinausgehende Anwartschaft auf eine dynamische Ver-

sorgungsrente erworben hat, die noch verfallbar ist, bleibt der

Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbe-

halten.“

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Verbundurteils.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

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