Oberlandesgericht Hamm, 1986-03-14, 4 U 197/85

4 U 197/85Tribunale superiore14 mar 1986

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 197/85 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1986-03-14

Aktenzeichen: 4 U 197/85

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1986:0314.4U197.85.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das am 9. Mai 1985 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte wird auch verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende Bestimmung in ihren Leasinggeber-Vertragsbedingungen mit Nichtkaufleuten aufzunehmen:

"Der Leasingnehmer stimmt zu, daß der Leasinggeber nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes seine personenbezogene Daten speichern, an entsprechende Auskunftsstellen übermitteln, verändern oder löschen kann (Datenverarbeitung)".

Die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung gilt auch für das vorstehende Verbot.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, auch die Formel der vorstehenden Verurteilung mit der Bezeichnung der Verwenderin auf Kosten der Beklagten im xxx im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen

Die gesamten Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 30.000,-- DM vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Beibringung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 24.000,-- DM

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