8 U 42/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-11, 8 U 42/98
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 42/98 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-11
Aktenzeichen: 8 U 42/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0111.8U42.98.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.1997 ver-kündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Essen teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die am 1. November 1996 durch Herrn Rechtsanwalt I2, N2, als Vertreter und in Vollmacht für den Gesellschafter S, N-Straße, ####1 G, gefaßten Be-schlüsse, nämlich
die Bestellung des Herrn S zum alleinvertretungsberechtig-ten und von § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der A mbH, H2,
die Bestellung der Rechtsanwälte S2, N4 & Kollegen, F, zu Prozeßbevollmächtigten der A mbH, H2, für sämtliche beim Landgericht Essen anhängigen oder zukünftig anhängigen werdenden Verfahren,
die Bestellung der Rechtsanwälte Dr. E,
Dr. K, Dr. M, T, Dr. L2, Dr. I und O, I4, zu zweitinstanz-lichen Prozeßbevollmächtigten der A mbH für die Verfahren 43 O 50/96 LG Essen und 43 O 57/96 LG Essen sowie deren Ermächtigung zur Bestellung anderer Rechtsanwälte zu zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der A mbH,
die Erteilung einer Sondervollmacht analog § 46 Nr. 8 GmbHG seitens A mbH, an Herrn Rechtsanwalt I2, N2, bezüg-lich der gerichtlichen Verfahren der A mbH gegen den Klä-ger und die Geschäftsführerin der A mbH, Frau X,
die Entziehung der Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte L, N4, I5 & Partner, F, sowie der Rechtsanwälte T2 und C, H2, soweit diese für die A mbH oder mehrheitlich der A mbH ge-hörende Tochtergesellschaften erteilt ist, und anderer Rechtsanwälte, die bisher für die A mbH aufgetreten sind, aufgrund eines ihnen von den Geschäftsführern der A X2 oder X oder anderen Personen erteilten Mandates,
das dem Kläger und der Geschäftsführerin der A mbH Frau X erteilte Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten der A mbH im Hause H-Straße, H2, sowie die Ermächtigung des Rechtsanwaltes I2 zur Erteilung eines Hausverbots gegen-über sonstigen Mitarbeiten der A mbH sowie die Beschluß-fassung über Geschäftsführeranweisungen gegenüber dem Pro-kuristen L3,
die Erstellung von Geschäftsführeranweisungen nichtig sind.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Widerbeklagten zu 2) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger 37 %, die Widerbeklagte zu 2) 28 % und die Beklagte 35 %.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger 39 %, die Widerbeklagte zu 2) 29 % und die Beklagte 32 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in
erster Instanz tragen der Kläger 37 %, die Widerbeklagte zu 2) 28 % und der Streithelfer 35 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in zweiter Instanz tragen der Kläger 39 %, die Widerbeklagte zu 2) 29 % und der Streithelfer 32 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz tragen er selbst 52 % und die Beklagte 48 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter In-stanz tragen er selbst 55 % und die Beklagte 45 %.
Die Widerbeklagte zu 2) trägt ihre eigenen außergericht-
lichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht dieser zuvor in derselben Höhe Sicherheit
leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht diese zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Widerbeklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Be-
klagten und des Streithelfers jeweils durch Sicherheits-leistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht
diese zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Jegliche der vorgenannten Sicherheitsleistungen kann auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit weniger als 60.000,00 DM, den Kläger und die Widerbeklagte zu 2)
mit jeweils mehr als 60.000,00 DM.
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