Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-02, 10 U 147/01

10 U 147/01Tribunale superiore2 lug 2002

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 147/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-02

Aktenzeichen: 10 U 147/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0702.10U147.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.10.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schmallenberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil wie folgt neu gefaßt wird:

Der Beklagte wird verurteilt, den im Grundbuch von P Blatt 0000 eingetragenen Hof mit der Hofstelle T.Straße in P unter Einschluß von Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen, Inventar und Aufwuchs mit sämtlichem Zubehör, ausgenommen G1, G2, G3, G4 und außer dem auf G5 aufstehenden Gebäude zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 250.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr als 30.000,00 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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