Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-18, 5 W 52/02

5 W 52/02Tribunale superiore18 lug 2002

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 W 52/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-18

Aktenzeichen: 5 W 52/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0718.5W52.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung Herrn Rechtsanwalt Dr. I aus G für folgenden Antrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, bei der Berichtigung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 07.06.1994 (UR-Nr.: 649/1994 des Notars G T in H) über eine Grundschuld in Höhe von 180.000,00 DM mitzuwirken. Die Berichtigung hat dergestalt zu erfolgen, daß die Übernahme der persönlichen Haftung unter Ziffer 4 der vorbezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde durch Frau N für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und die deswegen erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gelöscht oder gestrichen wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.