3 U 52/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-11-05, 3 U 52/03
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 52/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-05
Aktenzeichen: 3 U 52/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1105.3U52.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1), 2) und 6) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) bleiben darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 5.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.05.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der mit der in der Nacht zum 13.03.2001 erfolgten fehlerhaften Notfallbehandlung in ursächlichem Zusammenhang steht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte zu 6) verpflichtet ist, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger denjenigen weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der mit seiner am Morgen des 13.03.2001 erfolgten fehlerhaften Behandlung in ursächlichem Zusammenhang steht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in I. Instanz tragen der Kläger 57 %, die Beklagten zu 1), 2) und 6) gesamtschuldnerisch 30 %, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch weitere 13 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4) und 5) trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6) in I. Instanz trägt der Kläger 40 %.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in II. Instanz tragen der Kläger 14 %, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 64 % und der Beklagte zu 6) 22 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6) in II. Instanz trägt der Kläger 40 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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