Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-17, 27 U 114/02

27 U 114/02Tribunale superiore17 ago 2004

Regest

1. Alleine der Umstand, dass ein aussonderungsberechtigter Gläubiger seinen Aussonderungsanspruch über eine gewisse Zeit nicht aktiv verfolgt, führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Ersatzaussonderung nach erfolgter Verwertung duch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter. 2. Ersparte Aufwendungen für eine eigene Verwertung muss der Gläubiger sich vom Erlös, an dem ein Ersatzaussonderungsrecht besteht, nicht in Abzug bringen lassen (entgegen LG Hamburg, ZIP 1981, 1328). Es kommt allenfalls eine Belastung des Gläubigers mit den dem Verwalter entstandenen Verwertungskosten in Betracht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 114/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-17

Aktenzeichen: 27 U 114/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0817.27U114.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 46 KO, 48 InsO, 684, 812 BGB

Leitsätze

Alleine der Umstand, dass ein aussonderungsberechtigter Gläubiger seinen Aussonderungsanspruch über eine gewisse Zeit nicht aktiv verfolgt, führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Ersatzaussonderung nach erfolgter Verwertung duch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter.

Ersparte Aufwendungen für eine eigene Verwertung muss der Gläubiger sich vom Erlös, an dem ein Ersatzaussonderungsrecht besteht, nicht in Abzug bringen lassen (entgegen LG Hamburg, ZIP 1981, 1328). Es kommt allenfalls eine Belastung des Gläubigers mit den dem Verwalter entstandenen Verwertungskosten in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter weiterer Abänderung des am 3. Juli 2002 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen ver-urteilt,

  1. an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L2 GmbH 5.756,34 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 2000 zu zahlen,

  2. an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH 27.408,49 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 2000 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die im Berufungsverfahren bis zur Antragstellung im Termin vom 18. März 2003 entstandenen Kosten tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Klä-ger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L2 GmbH zu 57 %, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH zu 24 % und der Beklagte zu 19 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L2 GmbH tragen er selbst zu 95 % und der Beklagte zu 5 %; seine außergerichtlichen Kosten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH tragen er selbst zu 61 % und der Beklagte zu 39 %.

Die durch das Teilurteil vom 27.5.2003 sowie die danach entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwen-den, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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