Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-15, 9 U 116/04

9 U 116/04Tribunale superiore15 ott 2004

Regest

Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 116/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-15

Aktenzeichen: 9 U 116/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1015.9U116.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG

Leitsätze

Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 2. April 2004 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden der Beklagten und der Klägerin jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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