27 U 162/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 27 U 162/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 27 U 162/04
27 U 162/04Tribunale superiore20 gen 2005
Regest
1. Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert. 2. Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. 3. Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 162/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-20
Aktenzeichen: 27 U 162/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0120.27U162.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 17 AnfG, §§ 240, 538 ZPO
Leitsätze
Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert.
Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg und das zugrunde liegende Verfahren ab dem 01.04.04 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.