13 U 209/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-02, 13 U 209/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-02, 13 U 209/04
13 U 209/04Tribunale superiore2 mar 2005
Regest
1. Widerspricht der Schuldner einer bereits durch einen - Gegenstand und Rechtsgrund konkret bezeichneten - Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung nach Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren der Qualifizierung der Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend und wird ein entsprechender Widerspruch in der Insvolvenztabelle vermerkt, hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, diesen Widerspruch im Wege der Klage auf Feststellung der vorgenannten Qualifizierung der Forderung zu beseitigen. 2. Die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides erfasst auch die darin ausdrücklich und konkret bezeichnete rechtliche Einordnung der titulierten Forderung als Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a Abs. 1, 14 StGB wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, mithin als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, weil diese Einordnung - auch im Hinblick auf § 302 Ziff. 1 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO - ausnahmsweise den Streitgegenstand individualisiert. 3. Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides gem. § 826 BGB ist nur in engen Grenzen möglich. Ansonsten können materielle Einwendungen gegen den Grund der Forderung lediglich in den Grenzen des § 795 Abs. 2 ZPO erhoben werden.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 209/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-02
Aktenzeichen: 13 U 209/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0302.13U209.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: §§ 256, 322, 796 Abs. 2, 850 f Abs. 2 ZPO; 184, 201, 301 Abs. 1, 302 Ziff. 1 InsO; 826 BGB
Leitsätze
Widerspricht der Schuldner einer bereits durch einen - Gegenstand und Rechtsgrund konkret bezeichneten - Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung nach Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren der Qualifizierung der Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend und wird ein entsprechender Widerspruch in der Insvolvenztabelle vermerkt, hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, diesen Widerspruch im Wege der Klage auf Feststellung der vorgenannten Qualifizierung der Forderung zu beseitigen.
Die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides erfasst auch die darin ausdrücklich und konkret bezeichnete rechtliche Einordnung der titulierten Forderung als Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a Abs. 1, 14 StGB wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, mithin als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, weil diese Einordnung - auch im Hinblick auf § 302 Ziff. 1 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO - ausnahmsweise den Streitgegenstand individualisiert.
Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides gem. § 826 BGB ist nur in engen Grenzen möglich. Ansonsten können materielle Einwendungen gegen den Grund der Forderung lediglich in den Grenzen des § 795 Abs. 2 ZPO erhoben werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Erfurt vom 09.03.2000 (Az.: 16 B 16430/99) titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 75.932,65 EUR wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter der Fa. U GmbH, G-Straße, U, für den Zeitraum 20.11.1997 bis 31.01.1998 auf einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung beruht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil durch Sichereitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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