21 U 84/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-11-08, 21 U 84/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-11-08, 21 U 84/05
21 U 84/05Tribunale superiore8 nov 2005
Regest
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Auftragnehmer bei Bereitstellung der vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft die Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener Mängel verlangen kann (BGH BauR 2001, 1893, 1895; BauR 2002, 1543, 1544) und bei Nichtauszahlung die Bürgschaft zurückfordern kann (BGH BauR 2000, 1501, 1502 f.), gilt auch bei Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 84/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-08
Aktenzeichen: 21 U 84/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1108.21U84.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Auftragnehmer bei Bereitstellung der vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft die Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener Mängel verlangen kann (BGH BauR 2001, 1893, 1895; BauR 2002, 1543, 1544) und bei Nichtauszahlung die Bürgschaft zurückfordern kann (BGH BauR 2000, 1501, 1502 f.), gilt auch bei Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.03.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der W Versicherungen, deutsche Kautionsversicherung für die Bauwirtschaft Aktiengesellschaft, Bürgschafts-Nr. ###/### über eine Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 192.587,00 DM (= 98.468,17 €) vom 01.10.2001 zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich des Bauvorhabens Neubau ...-Bürogebäude, W-Straße, F, gem. Bauvertrag vom 18.12.2000 an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu 4) zu tragen.
Von den erstinstanzlichen Kosten werden auferlegt:
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten zu 4);
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) dieser allein;
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) dem Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 4) kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 € abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) - 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) - 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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