Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-08, 2 Ss 467/05

2 Ss 467/05Tribunale superiore8 dic 2005

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 467/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-08

Aktenzeichen: 2 Ss 467/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1208.2SS467.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) hat.

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von je 7,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 242 StGB

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