27 U 22/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-20, 27 U 22/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-20, 27 U 22/06
27 U 22/06Tribunale superiore20 giu 2006
Regest
1. Es begründet ein Auswahl-, Organisations- und Überwachungsverschulden des Insolvenzverwalters, wenn er als Bevollmächtigten zur Veräußerung eines Warenlagers den Prokuristen des Unternehmens einsetzt, das den zu einem bestimmten Stichtag noch vorhandenen restlichen Warenbestand zu einem Pauschalpreis erworben hat, ohne streng zu überwachen, dass dieser die Vorgaben des Verwalters umsetzt und die mit besonderen Aufgaben betrauten Mitarbeiter bei deren Erledigung nicht behindert. 2. Ein Mitarbeiter, der in der Zeit der vorgesehenen Verwertung eines Warenlagers im Wesentlichen seinen Resturlaub abfeiert, ist für die Verwertung offensichtlich ungeeignet i.S.v. § 60 Abs. 2 InsO.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 22/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-20
Aktenzeichen: 27 U 22/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0620.27U22.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Leitsätze
Es begründet ein Auswahl-, Organisations- und Überwachungsverschulden des Insolvenzverwalters, wenn er als Bevollmächtigten zur Veräußerung eines Warenlagers den Prokuristen des Unternehmens einsetzt, das den zu einem bestimmten Stichtag noch vorhandenen restlichen Warenbestand zu einem Pauschalpreis erworben hat, ohne streng zu überwachen, dass dieser die Vorgaben des Verwalters umsetzt und die mit besonderen Aufgaben betrauten Mitarbeiter bei deren Erledigung nicht behindert.
Ein Mitarbeiter, der in der Zeit der vorgesehenen Verwertung eines Warenlagers im Wesentlichen seinen Resturlaub abfeiert, ist für die Verwertung offensichtlich ungeeignet i.S.v. § 60 Abs. 2 InsO.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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