Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-17, 28 U 68/06

28 U 68/06Tribunale superiore17 ott 2006

Regest

1. Bei uneinbringlicher Forderung gegen einen Schuldner, die ein Rechtsanwalt pflichtwidrig hat verjähren lassen, kommt eine Verurteilung des Rechtsanwaltszur Zahlung von Schadensersatz nicht in Betracht. 2. Auf entsprechendem Hiilfsantrag ist jedoch eine Feststellung zulässig und begründet, dass der Rechtsanwalt den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass der Mandant keinen Vollstreckungstitel gegen den früheren Schuldner erlangt hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 68/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-17

Aktenzeichen: 28 U 68/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1017.28U68.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Bei uneinbringlicher Forderung gegen einen Schuldner, die ein Rechtsanwalt pflichtwidrig hat verjähren lassen, kommt eine Verurteilung des Rechtsanwaltszur Zahlung von Schadensersatz nicht in Betracht.

  2. Auf entsprechendem Hiilfsantrag ist jedoch eine Feststellung zulässig und begründet, dass der Rechtsanwalt den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass der Mandant keinen Vollstreckungstitel gegen den früheren Schuldner erlangt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 09.02.2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden bis zur Höhe von 40 903,35 € nebst 4% Zinsen seit dem 01.01.1998 zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entsteht, dass sie keinen Vollstreckungstitel gegen Herrn M wegen der Ansprüche aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 05.11.1993 bis zum Ende des Jahres 2003 erlangt hat.

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 90% und den Beklagten zu 5% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien könne die wechselseitigen Vollstreckungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Gegner nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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