Oberlandesgericht Hamm, 2006-11-17, 19 U 81/06

19 U 81/06Tribunale superiore17 nov 2006

Regest

Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen ist ohne deren Zustimmung nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 81/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-17

Aktenzeichen: 19 U 81/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1117.19U81.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 302 Abs. 2 S. 2 SGB V

Leitsätze

Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen ist ohne deren Zustimmung nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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