Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-08, 3 OBL 73/07

3 OBL 73/07Tribunale superiore8 ago 2007

Regest

1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist. 2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 OBL 73/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-08

Aktenzeichen: 3 OBL 73/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0808.3OBL73.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 121 Abs. 1, 122, 43 Abs. 1 StPO

Leitsätze

Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

Tenor

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.