3 U 14/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-24, 3 U 14/07
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 14/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-24
Aktenzeichen: 3 U 14/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1024.3U14.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.12.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 51.021,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.03.2004 aus 49.513,99 € und seit dem 31.08.2004 aus weiteren 1.507,83 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu ½ diejenigen weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie zum Ausgleich materieller Schäden des Patienten y aufgrund der Urteile des LG Saarbrücken vom 29.11.2001 (16 O 379/97) und des OLG Saarbrücken vom 28.01.2004 (1 U 45/02 - 10) bereits ersetzt hat, soweit diese ab dem 22.11.2004 eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen.
Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Versicherungsnehmer der Klägerin – Dres. Q und T7 – von allen weiteren materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüchen des Patienten y zu ½ freizustellen, welche diese aufgrund der Urteile des LG Saarbrücken vom 29.11.2001 (16 O 379/97) und des OLG Saarbrücken vom 28.01.2004 (1 U 45/02) zum Ausgleich der ab dem 22.11.2004 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befriedigen haben.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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