31 U 359/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-12-12, 31 U 359/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-12-12, 31 U 359/06
31 U 359/06Tribunale superiore12 dic 2007
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 359/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-12
Aktenzeichen: 31 U 359/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1212.31U359.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 25.09.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 2.990,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5,9 % aus 462,55 € seit dem 01.01.2004 und aus 1.227,96 € seit dem 01.01.2005 sowie Zinsen in Höhe von 6,5 % aus 1.300,11 € seit dem 01.10.2005 zu zahlen,
b) dem Kläger die ihr – der Beklagten – abgetretene Lebensversicherung bei der X-Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 24247957 zurück abzutreten und dem Kläger die Originalpolice auszuhändigen,
Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung an der W GbR (J Immobilienfonds) im Nennwert von 70.000,- DM sowie Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 14.02./10.04.2000 mit der D mbH.
Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 16.02./30.03.2000 geschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und aus dem Treuhandvertrag in Verzug befindet.
Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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