3 Ws 504/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-29, 3 Ws 504/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-29, 3 Ws 504/09
3 Ws 504/09Tribunale superiore29 dic 2009
Regest
Ein eigener Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen ergibt sich weder aus Art. 148 Abs. 1 StPO noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsanwalt allein von Dritten ohne erkennbare Billigung durch den Untersuchungsgefangenen beauftragt worden ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 504/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-29
Aktenzeichen: 3 Ws 504/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1229.3WS504.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 148; GG Art. 12
Leitsätze
Ein eigener Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen ergibt sich weder aus Art. 148 Abs. 1 StPO noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsanwalt allein von Dritten ohne erkennbare Billigung durch den Untersuchungsgefangenen beauftragt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.