22 U 127/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-29, 22 U 127/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-29, 22 U 127/09
22 U 127/09Tribunale superiore29 apr 2010
Regest
1. Die unrichtige Angabe des Baujahrs eines verkauften Hauses in einem veröffentlich¬ten Maklerexposé begründet unter dem Gesichtspunkt der Beschaffenheitserwartung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB einen Sachmangel, für den der Verkäufer trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist haftet, wenn er dem Makler die Information ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) erteilt hatte. Das Vorhandensein einer tatsächlichen Grundlage als negatives Arglistmerkmal außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Käufers muss zunächst der Verkäufer im Sinne der sog. sekundären Darlegungslast konkret behaupten; erst dann muss der für Arglist beweisbelastete Käufer sie widerlegen. 2. Die vom Käufer bereits gezahlte Grunderwerbssteuer stellt trotz des bei Rückab-wicklung bestehenden Erstattungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 Grunder-werbs¬steuergesetz einen ersatzfähigen Begleitschaden dar. Der Erstattungsan-spruch ist lediglich im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug an den Verkäufer abzutreten (entgegen BGH [7. ZS] NJW 2002, 2470; Anschluss an BGH [5. ZS] DNotZ 1993, 696; ebenso OLG Hamm [22. ZS], Urt. v. 18.3.2010 – 22 U 120/09 –).
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 127/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-29
Aktenzeichen: 22 U 127/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0429.22U127.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB, §§ 249 BGB, 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 GrErwStG
Leitsätze
Die unrichtige Angabe des Baujahrs eines verkauften Hauses in einem veröffentlich¬ten Maklerexposé begründet unter dem Gesichtspunkt der Beschaffenheitserwartung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB einen Sachmangel, für den der Verkäufer trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist haftet, wenn er dem Makler die Information ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) erteilt hatte.
Das Vorhandensein einer tatsächlichen Grundlage als negatives Arglistmerkmal außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Käufers muss zunächst der Verkäufer im Sinne der sog. sekundären Darlegungslast konkret behaupten; erst dann muss der für Arglist beweisbelastete Käufer sie widerlegen.
Die vom Käufer bereits gezahlte Grunderwerbssteuer stellt trotz des bei Rückab-wicklung bestehenden Erstattungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 Grunder-werbs¬steuergesetz einen ersatzfähigen Begleitschaden dar. Der Erstattungsan-spruch ist lediglich im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug an den Verkäufer abzutreten (entgegen BGH [7. ZS] NJW 2002, 2470; Anschluss an BGH [5. ZS] DNotZ 1993, 696; ebenso OLG Hamm [22. ZS], Urt. v. 18.3.2010 – 22 U 120/09 –).
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 2.11.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 14.248,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.350,90 € seit dem 16.12.2008 und aus weiteren 898,00 € seit dem 17.2.2010 zu zahlen, davon 5.774,00 € nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger gegen das Finanzamt E auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer aus den Bescheiden vom 25.9.2008 (####9 GRST und ####8 GRST).
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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