Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-08, 3 RVs 6/10

3 RVs 6/10Tribunale superiore8 giu 2010

Regest

Die besondere Schwere der Schuld, § 17 Abs. 2 JGG, bedarf vor allem dann näherer Prüfung, wenn ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht zu ziehen ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 6/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-08

Aktenzeichen: 3 RVs 6/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0608.3RVS6.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JGG § 17 Abs. 2; BtMG § 29 a Abs. 1

Leitsätze

Die besondere Schwere der Schuld, § 17 Abs. 2 JGG, bedarf vor allem dann näherer Prüfung, wenn ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht zu ziehen ist.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lemgo vom 29.09.2009 wird

a)

im Schuldausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuen Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lemgo zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

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