I-20 U 128/08•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-16, I-20 U 128/08
Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-16, I-20 U 128/08
I-20 U 128/08Tribunale superiore16 lug 2010
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 128/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-16
Aktenzeichen: I-20 U 128/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0716.I20U128.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.05.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 682.665,27 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 292.570,83 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 7 %, der Beklagte zu 1) 65 % und die Beklagte zu 2) 28 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 1. Instanz tragen der Beklagte zu 1) 65 % und die Beklagte zu 2) 28 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 9 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der 1. Instanz trägt die Klägerin 5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte zu 1) 70 % und die Beklagte zu 2) 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 975.236,10 EUR (Berufung der Klägerin 292.570,83 EUR, Berufung des Beklagten zu 1) 682.665,27 EUR).
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