Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-03, I-20 U 38/10

I-20 U 38/10Tribunale superiore3 nov 2010

Regest

1. Bei dem von einem Makler des VN ausgearbeiteten und selbst beantworteten Fragenkatalog nach Gefahrumständen handelt es sich nicht um Fragen des Versicherers iSd § 19 Abs. 1 VVg. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Versicherer diesen Fragenkatalog zu eigen gemacht hat. Ob dies vor Beantwortung der Fragen erfolgen muss oder auch noch nachträglich geschehen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ein "Zu-eigen-machen" liegt nicht schon dann vor, wenn es bislang unter Geltung des alten VVG branchenüblich war, dass für diesen Versicherungsbereich der Makler die Fragen selbst entwirft und für den VN beantwortet. 2.) Eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG darf nicht in umfangreichen "Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung" enthalten sein, sondern muss im Zusammenhang mit den Antragsfragen erfolgen. 3.) Teilt der Mitversicherer dem VN mit, dass einer der Mitversicherer nunmehr der führende Versicherer ist und bittet um Überlassung des künftigen Besichtigungsberichts des Führenden, so liegt darin die Erteilung einer Außenvollmacht mit der Folge, dass sich der Mitversicherer die Kenntnis des führenden Versicherers von Gefahrumständen entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen muss. 4.) Der Versicherungsmakler, der den VN so umfassend vertritt, dass der VN selbst überhaupt nicht, auch nicht bei Unterzeichnung des Vertrages in Erscheinung tritt, ist kein Dritter iSd § 123 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Makler mit dem Versicherer über eine Rahmenvereinbarung verbunden ist, der Versicherungsvertrag aber im Wege der Ausschreibung zustande gekommen ist. 5.) Die von einem Mitversicherer mit dem VN vereinbarten Risikoausschlüsse entfallen dann, wenn der vom führenden Versicherer für alle Mitversicherer unterzeichnete Versicherungsschein diese Risikoausschlüsse nicht mehr enthält.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 38/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-03

Aktenzeichen: I-20 U 38/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1103.I20U38.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Bei dem von einem Makler des VN ausgearbeiteten und selbst beantworteten Fragenkatalog nach Gefahrumständen handelt es sich nicht um Fragen des Versicherers iSd § 19 Abs. 1 VVg.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Versicherer diesen Fragenkatalog zu eigen gemacht hat. Ob dies vor Beantwortung der Fragen erfolgen muss oder auch noch nachträglich geschehen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Ein "Zu-eigen-machen" liegt nicht schon dann vor, wenn es bislang unter Geltung des alten VVG branchenüblich war, dass für diesen Versicherungsbereich der Makler die Fragen selbst entwirft und für den VN beantwortet.

2.)

Eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG darf nicht in umfangreichen "Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung" enthalten sein, sondern muss im Zusammenhang mit den Antragsfragen erfolgen.

3.)

Teilt der Mitversicherer dem VN mit, dass einer der Mitversicherer nunmehr der führende Versicherer ist und bittet um Überlassung des künftigen Besichtigungsberichts des Führenden, so liegt darin die Erteilung einer Außenvollmacht mit der Folge, dass sich der Mitversicherer die Kenntnis des führenden Versicherers von Gefahrumständen entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen muss.

4.)

Der Versicherungsmakler, der den VN so umfassend vertritt, dass der VN selbst überhaupt nicht, auch nicht bei Unterzeichnung des Vertrages in Erscheinung tritt, ist kein Dritter iSd § 123 Abs. 2 BGB.

Dies gilt auch dann, wenn der Makler mit dem Versicherer über eine Rahmenvereinbarung verbunden ist, der Versicherungsvertrag aber im Wege der Ausschreibung zustande gekommen ist.

5.)

Die von einem Mitversicherer mit dem VN vereinbarten Risikoausschlüsse entfallen dann, wenn der vom führenden Versicherer für alle Mitversicherer unterzeichnete Versicherungsschein diese Risikoausschlüsse nicht mehr enthält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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