Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, 8 WF 251/10

8 WF 251/10Tribunale superiore2 feb 2011

Regest

1. Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann. 2. Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 251/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-02

Aktenzeichen: 8 WF 251/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.8WF251.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 252, 256 FamFG

Leitsätze

  1. Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann.

  2. Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.320,00 € festgesetzt.

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