Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-15, I-19 W 38/10

I-19 W 38/10Tribunale superiore15 mar 2011

Regest

1. Die durch einzelne Erwerber von Wohnungseigentum gesetzte Frist zur Nacherfüllung kann auch die Rechtsgrundlage für die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte schaffen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, sich auf diese Fristsetzung zu stützen und nach Fristablauf darüber zu entscheiden, ob von vornherein gemeinschaftsbezogene Rechte (Minderung, kleiner Schadensersatz) oder Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung sowie Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss geltend gemacht werden sollen. 2. Eine erneute vorsogliche Fristsetzung durch die Gemeinschaft ist unschädlich und verändert die Rechtslage nach Ablauf der zuvor durch einzelne Erwerber gesetzten Frist nicht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — I-19 W 38/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: I-19 W 38/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0315.I19W38.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 633, 634, 636, 280, 281 BGB

Leitsätze

Die durch einzelne Erwerber von Wohnungseigentum gesetzte Frist zur Nacherfüllung kann auch die Rechtsgrundlage für die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte schaffen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, sich auf diese Fristsetzung zu stützen und nach Fristablauf darüber zu entscheiden, ob von vornherein gemeinschaftsbezogene Rechte (Minderung, kleiner Schadensersatz) oder Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung sowie Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss geltend gemacht werden sollen.

Eine erneute vorsogliche Fristsetzung durch die Gemeinschaft ist unschädlich und verändert die Rechtslage nach Ablauf der zuvor durch einzelne Erwerber gesetzten Frist nicht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag der Beklag-ten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

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