II-8 WF 35/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-16, II-8 WF 35/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-16, II-8 WF 35/11
II-8 WF 35/11Tribunale superiore16 mar 2011
Regest
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann auch bei reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht auf die zu § 93 ZPO entwickelte Beweislastregelung abgestellt werden, wenn dies dazu führt, dass die Antragsgegnerin eine negative Tatsache - nämlich den Nichtzugang eines Schreibens - beweisen müsste.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 35/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: II-8 WF 35/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0316.II8WF35.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 FamFG, 91a, 93 ZPO
Leitsätze
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann auch bei reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht auf die zu § 93 ZPO entwickelte Beweislastregelung abgestellt werden, wenn dies dazu führt, dass die Antragsgegnerin eine negative Tatsache - nämlich den Nichtzugang eines Schreibens - beweisen müsste.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.