II-8 WF 281/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 281/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 281/10
II-8 WF 281/10Tribunale superiore11 mag 2011
Regest
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 281/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: II-8 WF 281/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF281.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 57 FamFG, 1 und 2 GewSchG
Leitsätze
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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