Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-05, III-3 Ws 435/11

III-3 Ws 435/11Tribunale superiore5 gen 2012

Regest

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine unerledigte weitere Haftbeschwerde ist nach einem Zuständigkeitswechsel in der Hauptsache durch Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht nicht (mehr) veranlasst. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Haftentscheidung in Untersuchungshaft befindet, sondern auch dann, wenn er sich in anderer Sache in Strafhaft befindet und aufgrund des Haftbefehls lediglich Überhaft notiert ist. Im letztgenannten Fall kann die unerledigte weitere Haftbeschwerde zwar nicht als Haftprüfungsantrag im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO behandelt werden, weil § 117 Abs. 1 StPO das (förmliche) Haftprüfungsverfahren nur dann eröffnet, wenn sich der Antragsteller tatsächlich in Untersuchungshaft befindet. Die unerledigte weitere Haftbeschwerde ist dann aber als - durch § 117 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossener - "einfacher" Antrag an das Berufungsgericht auf Aufhebung des Haftbefehls zu behandeln (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Die Justiz 1986, 144; 1989, 437).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 435/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-05

Aktenzeichen: III-3 Ws 435/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0105.III3WS435.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 117, § 126, § 321

Leitsätze

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine unerledigte weitere Haftbeschwerde ist nach einem Zuständigkeitswechsel in der Hauptsache durch Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht nicht (mehr) veranlasst. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Haftentscheidung in Untersuchungshaft befindet, sondern auch dann, wenn er sich in anderer Sache in Strafhaft befindet und aufgrund des Haftbefehls lediglich Überhaft notiert ist. Im letztgenannten Fall kann die unerledigte weitere Haftbeschwerde zwar nicht als Haftprüfungsantrag im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO behandelt werden, weil § 117 Abs. 1 StPO das (förmliche) Haftprüfungsverfahren nur dann eröffnet, wenn sich der Antragsteller tatsächlich in Untersuchungshaft befindet. Die unerledigte weitere Haftbeschwerde ist dann aber als - durch § 117 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossener - "einfacher" Antrag an das Berufungsgericht auf Aufhebung des Haftbefehls zu behandeln (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Die Justiz 1986, 144; 1989, 437).

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

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