Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-16, II-8 UF 302/11

II-8 UF 302/11Tribunale superiore16 gen 2012

Regest

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG sind die in der Rentenversicherung Ost erworbenen Anwartschaften getrennt von den Westanrechten miteinander zu vergleichen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 302/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-16

Aktenzeichen: II-8 UF 302/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.II8UF302.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG, 224 Abs. 3 FamFG

Leitsätze

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG sind die in der Rentenversicherung Ost erworbenen Anwartschaften getrennt von den Westanrechten miteinander zu vergleichen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und bezüglich der Ziff. 2) des Tenors zum Versorgungsausgleich wie folgt ergänzt:

Im Hinblick auf das von der Antragstellerin erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten Ost und auf das vom Antragsgegner erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert beträgt 1.000,00 EUR

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