Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-16, III-2 RBs 141/11

III-2 RBs 141/11Tribunale superiore16 gen 2012

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — III-2 RBs 141/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-16

Aktenzeichen: III-2 RBs 141/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.III2RBS141.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 14. Oktober 2011 wird wie folgt (insgesamt) neu gefasst:

Gegen den Betroffenen ist aufgrund des Bußgeldbescheids des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 21. Juni 2011 (Az. #####/####-##) wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von

0,5 Promille oder mehr ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung

einer Abgabefrist von 4 Monaten verhängt worden.

Darüber hinaus wird der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 350,- € verurteilt

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.

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