Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-21, I-8 U 183/10

I-8 U 183/10Tribunale superiore21 mar 2012

Regest

Der Zinsanspruch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG setzt einen Anspruch auf Barabfindung voraus und kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Aktionär den Anspruch auf die Barabfindung mit Abgabe der Annahmeerklärung erworben hat.

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Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 183/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: I-8 U 183/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0321.I8U183.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: §§ 304, 305 AktG

Leitsätze

Der Zinsanspruch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG setzt einen Anspruch auf Barabfindung voraus und kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Aktionär den Anspruch auf die Barabfindung mit Abgabe der Annahmeerklärung erworben hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2010 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.009,70 €

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