1 UF 97/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-24, 1 UF 97/11
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 97/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-24
Aktenzeichen: 1 UF 97/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0524.1UF97.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 1.3.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht
a.
für das am ####1996 geborene Kind A und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012,
b.
für das am ####1998 geborene Kind B und für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich April 2012 sowie
c.
für das am ####2006 geborene Kind C und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012
rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 6.975 € zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 2.526 € seit dem 25.6.2010,
aus jeweils weiteren 224 € monatlich ab dem jeweiligen Monatsersten vom 1.7.2010 bis zum 31.7.2011
aus jeweils weiteren 170 € monatlich ab dem jeweiligen Monatsersten vom 1.8.2011 bis zum 31.3.2012
und aus weiteren 177 € seit dem 1.4.2012
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht und für den Zeitraum ab Mai 2012 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich je
a. 135 € für das am ####1996 geborene Kind A
b. 134 € für das am ####1998 geborene Kind B und
c. 104 € für das am ####2006 geborene Kind C
zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Dier Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden unter den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
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