Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-25, III-3 RBs 149/12

III-3 RBs 149/12Tribunale superiore25 giu 2012

Regest

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 149/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-25

Aktenzeichen: III-3 RBs 149/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0625.III3RBS149.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: GVG § 169

Leitsätze

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü­fung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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