I-4 U 38/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-10, I-4 U 38/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-10, I-4 U 38/12
I-4 U 38/12Tribunale superiore10 lug 2012
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 38/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-10
Aktenzeichen: I-4 U 38/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0710.I4U38.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte ein Vodka-Mischgetränk, das zu 26,7 % aus Vodka und zu 73,3 % aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk mit Farbstoff und erhöhtem Koffeingehalt besteht und einen Alkoholgehalt von 10 % Vol. aufweist, mit der Bezeichnung
„Energy & Vodka“
anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, wenn dies in einer Ausstattung wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
- (1)
Der Beklagten wird eine sechsmonatige Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist ab Verkündung dieses Urteils gewährt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleitung in Höhe von 130.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
(Bild aus dem Tenor)
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