Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-23, I-10 U 68/12

I-10 U 68/12Tribunale superiore23 ago 2012

Regest

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses besteht für den Pächter gemäß § 596 Abs. 1 BGB die vertragli-che Verpflichtung, dem Verpächter die Pachtsache zurückzugeben und ihm daran wieder den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. Ist der Verpächter – wie bei frei zugänglichen Landwirtschaftsflächen – ohne weiteres Zutun in der Lage, die „Gewalt über die Sache auszuüben“, dann genügt für die Besitz(rück)übertragung des Pächters bei Pachtende auf ihn gemäß § 854 Ab S. 2 BGB die Einigung beider auf die Übertragung der bestehenden Besitzlage. Fehlt es an einer solchen Einigung, so verbleibt der Besitz beim Pächter, so dass der Verpächter gehalten ist, seinen Herausgabeanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Nimmt der Verpächter (auch nach Pachtvertragsende) jedoch die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne gesetzliche Gestattung eines solchen Handelns in Besitz oder stört er in dieser Weise den vorhandenen Pächterbesitz, dann handelt es sich nach § 858 Abs. 1 BGB um eine „verbotene Eigenmacht.“

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — I-10 U 68/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-23

Aktenzeichen: I-10 U 68/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0823.I10U68.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: §§ 862 Abs. 1 S. 2,861 Abs. 1, 858 Abs. 1, 586 Abs. 1 BGB, 935 ff ZPO

Leitsätze

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses besteht für den Pächter gemäß § 596 Abs. 1 BGB die vertragli-che Verpflichtung, dem Verpächter die Pachtsache zurückzugeben und ihm daran wieder den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. Ist der Verpächter – wie bei frei zugänglichen Landwirtschaftsflächen – ohne weiteres Zutun in der Lage, die „Gewalt über die Sache auszuüben“, dann genügt für die Besitz(rück)übertragung des Pächters bei Pachtende auf ihn gemäß § 854 Ab S. 2 BGB die Einigung beider auf die Übertragung der bestehenden Besitzlage. Fehlt es an einer solchen Einigung, so verbleibt der Besitz beim Pächter, so dass der Verpächter gehalten ist, seinen Herausgabeanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Nimmt der Verpächter (auch nach Pachtvertragsende) jedoch die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne gesetzliche Gestattung eines solchen Handelns in Besitz oder stört er in dieser Weise den vorhandenen Pächterbesitz, dann handelt es sich nach § 858 Abs. 1 BGB um eine „verbotene Eigenmacht.“

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 11.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt abgeändert.

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird dem Verfügungs­beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig untersagt, die Grundstücke Gemar­kung G, Flur 36, Flurstücke 16 und 17 zu betre­ten, zu bearbeiten oder be­arbeiten zu lassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Der Verfügungsbeklagte wird weiter im Wege der einstweiligen Verfügung verpflich­tet, die Grundstücke Gemarkung G, Flur 37, Flurstücke 41 und 146 an den Verfügungskläger herauszugeben.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen trägt der Ver­fügungsbe­klagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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