Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-28, II-3 UF 65/12

II-3 UF 65/12Tribunale superiore28 ago 2012

Regest

Haben Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung vor dem 01.09.2009 die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich einer betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege einer Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff. BGB a.F. vorbehalten, wäre ein Anspruch der geschiedenen überlebenden Ehefrau gegen den Versorgungsträger auf eine Hinterbliebenenversorgung unter der Geltung neuen Rechts gemäß § 25 II VersAusglG n.F. nur dann ausgeschlossen, wenn das Anrecht des verstorbenen Ehemannes wegen der ursprünglichen Vereinbarung der geschieden Ehegatten vom Wertausgleich bei der Ehescheidung ausgenommen worden wäre. Dieser Kausalzusammenhang ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich der betrieblichen Zusatzanwartschaften des verstorbenen Ehemannes unter der Geltung alten Rechts überhaupt nicht hätte durchgeführt werden können.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — II-3 UF 65/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-28

Aktenzeichen: II-3 UF 65/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0828.II3UF65.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1587 b, § 1587 o Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 3 b; VersAusglG § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Haben Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung vor dem 01.09.2009 die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich einer betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege einer Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff. BGB a.F. vorbehalten, wäre ein Anspruch der geschiedenen überlebenden Ehefrau gegen den Versorgungsträger auf eine Hinterbliebenenversorgung unter der Geltung neuen Rechts gemäß § 25 II VersAusglG n.F. nur dann ausgeschlossen, wenn das Anrecht des verstorbenen Ehemannes wegen der ursprünglichen Vereinbarung der geschieden Ehegatten vom Wertausgleich bei der Ehescheidung ausgenommen worden wäre. Dieser Kausalzusammenhang ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich der betrieblichen Zusatzanwartschaften des verstorbenen Ehemannes unter der Geltung alten Rechts überhaupt nicht hätte durchgeführt werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen vom 08.02.2012 teilweise abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend mit dem 01.09.2010 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 1.736,50 € zuzüglich des jährlichen Anpassungssatzes nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 13.892,00 € ab dem 19.04.2011 und aus weiteren 5.209,50 € ab dem 26.07.2011 zu zahlen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.497,00 € festgesetzt.

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