Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, III-3 RBs 189/12

III-3 RBs 189/12Tribunale superiore30 ago 2012

Regest

1. Ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Tat, die Gegenstand des Urteils ist, identisch ist mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat, führt dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 2. Die Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt auch dann ein, wenn das Urteil im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben wird. Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejeni-ge Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 10.11.1978 - 2 Ob OWi 432/78 - <juris>).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 189/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: III-3 RBs 189/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.III3RBS189.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 264 Abs. 1; OWiG § 32 Abs. 2

Leitsätze

  1. Ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Tat, die Gegenstand des Urteils ist, identisch ist mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat, führt dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

  2. Die Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt auch dann ein, wenn das Urteil im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben wird. Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejeni-ge Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 10.11.1978 - 2 Ob OWi 432/78 - ).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

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