Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-22, II-6 WF 103/12

II-6 WF 103/12Tribunale superiore22 ott 2012

Regest

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 103/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-22

Aktenzeichen: II-6 WF 103/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1022.II6WF103.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 91 Abs. 1

Leitsätze

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 06.3.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,55 € festgesetzt.

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