III-3 RVs 67/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 RVs 67/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 RVs 67/12
III-3 RVs 67/12Tribunale superiore8 nov 2012
Regest
1. Lassen die Feststellungen eines einen Schuldspruch enthaltenden Urteils die Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht unwahrscheinlich erscheinen und setzt sich das Urteil gleichwohl in keiner Weise mit der Frage der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinander, leidet das Urteil an einem auf die Sachrüge hin beachtlichen Darlegungsmangel. 2. Eine belastende Zeugenaussage des Verletzten als solche stellt keinen konkludenten Strafantrag dar. 3. Eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Dabei ist es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere, freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft. 4. Der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, nach der die oben beschriebene besondere Erregungs-/Befriedigungsabsicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 Abs. 1 StGB nicht erforderlich sein soll, sondern nur darauf abzustellen sein soll, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters evident ist, dass die Entblößung in einem sexuellen Kontext steht, und der Täter die Wahrnehmung seiner Entblößung durch eine andere Person anstrebt, weil diese Wahrnehmung notwendiges Mittel zur Verwirklichung seiner - nicht zwingend in der oben beschriebenen besonderen Erregungs-/Befriedigungsabsicht bestehenden - Ziele ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 67/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-08
Aktenzeichen: III-3 RVs 67/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.III3RVS67.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 20; StGB § 77; StGB § 183 Abs. 1
Leitsätze
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Lassen die Feststellungen eines einen Schuldspruch enthaltenden Urteils die Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht unwahrscheinlich erscheinen und setzt sich das Urteil gleichwohl in keiner Weise mit der Frage der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinander, leidet das Urteil an einem auf die Sachrüge hin beachtlichen Darlegungsmangel.
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Eine belastende Zeugenaussage des Verletzten als solche stellt keinen konkludenten Strafantrag dar.
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Eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Dabei ist es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere, freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft.
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Der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, nach der die oben beschriebene besondere Erregungs-/Befriedigungsabsicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 Abs. 1 StGB nicht erforderlich sein soll, sondern nur darauf abzustellen sein soll, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters evident ist, dass die Entblößung in einem sexuellen Kontext steht, und der Täter die Wahrnehmung seiner Entblößung durch eine andere Person anstrebt, weil diese Wahrnehmung notwendiges Mittel zur Verwirklichung seiner - nicht zwingend in der oben beschriebenen besonderen Erregungs-/Befriedigungsabsicht bestehenden - Ziele ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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