Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-09, I-26 U 142/09

I-26 U 142/09Tribunale superiore9 nov 2012

Regest

1. Bei dem Auftreten von plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen hat sich die Befunderhebung auch auf den Ausschluss einer Subarachnoidalblutung einschließlich ihrer Vorstufe Warning Leak zu erstrecken. 2. Die Ergebnisse der Anamnese und Befundung sind dokumentationspflichtig.

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Oberlandesgericht Hamm — I-26 U 142/09 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-09

Aktenzeichen: I-26 U 142/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1109.I26U142.09.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB § 611; BGB § 823 Abs.1

Leitsätze

Bei dem Auftreten von plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen hat sich die Befunderhebung auch auf den Ausschluss einer Subarachnoidalblutung einschließlich ihrer Vorstufe Warning Leak zu erstrecken.

Die Ergebnisse der Anamnese und Befundung sind dokumentationspflichtig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 26.08.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen sowie alle materiellen Schäden, letztere, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen ist der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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