Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-20, III-1 Ws 604/12

III-1 Ws 604/12Tribunale superiore20 nov 2012

Regest

1. Ist der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren einer gefährlichen Körperverletzung dringend verdächtig, so kann auch ein früher vom Beschuldigten begangener (und bereits abgeurteilter) Totschlag die Wiederholungsgefahr i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begründen, wenn eine gefährliche Körperverletzung Durchgangsstadium zum Tötungsdelikt war. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Taten mehr als sechs Jahr liegen. Eine feste zeitliche Grenze, die die Wiederholungsgefahr zwingend entfallen ließe, gibt es nicht. 2. Um die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss der Beschuldigte der Katalogtaten mindestens dringend verdächtig sein. Sind nicht alle Taten, die für die Feststellung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind, Gegenstand des Verfahrens, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, so muss das über die Haftfrage entscheidene Gericht den dringenden Tatverdacht bzgl. der verfahensfremden Taten eigenverantwortlich prüfen. Es ist nicht angängig, die Verneinung dringenden Tatverdachts wegen der nicht verfahrensgegenständlichen Taten allein damit zu begründen, dass ein anderes Gericht oder ein anderer Spruchkörper diesen bisher nicht bejaht habe. 3. Bei den Anlasstaten im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO muss es sich um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. Hierbei muss es sich, da die Katalogtaten ohnhehin schon schwerwiegende Taten sind, um solche handeln, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat, welcher sich anhand der Kriterien, die auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, festgestellt werden kann.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 604/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-20

Aktenzeichen: III-1 Ws 604/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1120.III1WS604.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 112, 112a, 309; StGB §§ 224, 212, 52, 53

Leitsätze

  1. Ist der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren einer gefährlichen Körperverletzung dringend verdächtig, so kann auch ein früher vom Beschuldigten begangener (und bereits abgeurteilter) Totschlag die Wiederholungsgefahr i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begründen, wenn eine gefährliche Körperverletzung Durchgangsstadium zum Tötungsdelikt war. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Taten mehr als sechs Jahr liegen. Eine feste zeitliche Grenze, die die Wiederholungsgefahr zwingend entfallen ließe, gibt es nicht.

  2. Um die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss der Beschuldigte der Katalogtaten mindestens dringend verdächtig sein. Sind nicht alle Taten, die für die Feststellung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind, Gegenstand des Verfahrens, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, so muss das über die Haftfrage entscheidene Gericht den dringenden Tatverdacht bzgl. der verfahensfremden Taten eigenverantwortlich prüfen. Es ist nicht angängig, die Verneinung dringenden Tatverdachts wegen der nicht verfahrensgegenständlichen Taten allein damit zu begründen, dass ein anderes Gericht oder ein anderer Spruchkörper diesen bisher nicht bejaht habe.

  3. Bei den Anlasstaten im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO muss es sich um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. Hierbei muss es sich, da die Katalogtaten ohnhehin schon schwerwiegende Taten sind, um solche handeln, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat, welcher sich anhand der Kriterien, die auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, festgestellt werden kann.

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Dortmund vom 15.10.2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung (auch ggf. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens) an die 31. Strafkammer (Jugendkam­mer) des Landgerichts Dortmund zurückgegeben.

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