Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, II-2 UF 181/11

II-2 UF 181/11Tribunale superiore21 dic 2012

Regest

Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 181/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-21

Aktenzeichen: II-2 UF 181/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.II2UF181.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1666

Leitsätze

Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum wird zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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