Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, III-5 Ws 358 u. 359/12

III-5 Ws 358 u. 359/12Tribunale superiore10 gen 2013

Regest

Die Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB kommt in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht. Indes macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck - die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen zu verringern - könne erreicht werden. Keine Bedenken bestehen gegen eine Abstinenzweisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — III-5 Ws 358 u. 359/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-10

Aktenzeichen: III-5 Ws 358 u. 359/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III5WS358U359.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 68 b Abs. 1, 3

Leitsätze

Die Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB kommt in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht. Indes macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck - die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen zu verringern - könne erreicht werden. Keine Bedenken bestehen gegen eine Abstinenzweisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht wird als unbegründet verworfen.

Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsauf­sicht wird die Weisung zu Nr. I Ziff. 6 aufgehoben; die weitergehende Be­schwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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