Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-04, 2 Ws 65/13

2 Ws 65/13Tribunale superiore4 apr 2013

Regest

Anrufung des Bundesgerichtshofs zu folgender Rechtsfrage: Findet im Geltungsbereich des ÜberstÜbk dessen Art. 11 Abs. 1 S. 2 lit.c) Anwendung bei der Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts gemäß §§ 54, 55 IRG mit der Folge, dass im Ausland erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang für anrechenbar zu erklären ist?

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 65/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-04

Aktenzeichen: 2 Ws 65/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0404.2WS65.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 54 Abs. 1 u. 4; Art. 10 u. 11 ÜberstÜbk

Leitsätze

Anrufung des Bundesgerichtshofs zu folgender Rechtsfrage:

Findet im Geltungsbereich des ÜberstÜbk dessen Art. 11 Abs. 1 S. 2 lit.c) Anwendung bei der Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts gemäß §§ 54, 55 IRG mit der Folge, dass im Ausland erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang für anrechenbar zu erklären ist?

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Findet im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 54, 55 IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses mit der Folge, dass das zur Entscheidung berufene deutsche Gericht bei der zu treffenden „Umwandlungsentscheidung“ über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen hat?

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