Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 19 U 180/12

19 U 180/12Tribunale superiore14 mag 2013

Regest

Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verstößt nicht gegen die in Art. 110 des Grundgesetzes geregelte Finanzverfassung, weil die EEG-Umlage nicht dem Budgetbewilligungsrecht des Parlament unterliegt. Sie ist bereits keine öffentliche Abgabe, weil sie keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 180/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: 19 U 180/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.19U180.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: Art. 110 GG, § 37 EEG

Leitsätze

Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verstößt nicht gegen die in Art. 110 des Grundgesetzes geregelte Finanzverfassung, weil die EEG-Umlage nicht dem Budgetbewilligungsrecht des Parlament unterliegt. Sie ist bereits keine öffentliche Abgabe, weil sie keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2012 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

Das am 06. November 2012 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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